Kurs zum NISG 2026 Alle Kurse

Lektion 1.4 · 6 Min.

Wesentlich oder wichtig, und die Fälle ohne Größenschwelle

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Wesentliche Einrichtungen

Als wesentlich gelten § 24 Abs. 1 NISG 2026:

  1. unabhängig von der Größe: qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Namenregister, DNS-Diensteanbieter, Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf Bundesebene, Einrichtungen, die die Behörde als wesentlich eingestuft hat, und kritische Einrichtungen nach der Richtlinie (EU) 2022/2557;
  2. Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste ab mittlerer Größe;
  3. Einrichtungen der Anlage 1, die ein großes Unternehmen betreiben.

Wichtige Einrichtungen

Als wichtig gelten, soweit sie nicht schon wesentlich sind § 24 Abs. 2 NISG 2026:

  1. Einrichtungen der Anlagen 1 und 2, die ein großes oder mittleres Unternehmen betreiben;
  2. Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf Landesebene;
  3. unabhängig von der Größe: Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze und -dienste, Vertrauensdiensteanbieter und Einrichtungen, die die Behörde als wichtig eingestuft hat.
mittleres Unternehmengroßes Unternehmen
Anlage 1wichtigwesentlich
Anlage 2wichtigwichtig
keine Anlagenicht erfasstnicht erfasst

Die Tabelle zeigt die Regel für die meisten Unternehmen; die Sonderfälle ohne Größenschwelle stehen oben.

Einstufung durch die Behörde

Ein kleines Unternehmen der Anlagen 1 oder 2 stuft die Behörde mit Bescheid als wesentlich oder wichtig ein, wenn es etwa der einzige Anbieter eines unerlässlichen Dienstes in Österreich ist, eine Störung die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit wesentlich treffen könnte oder es regional besonders bedeutend ist; ebenso kann sie eine wichtige Einrichtung zur wesentlichen machen § 26 NISG 2026.

Was den Unterschied macht

wesentlichwichtig
Registrierung, Maßnahmen, Meldungen, Selbstdeklarationgleich §§ 29, 31–34gleich
Aufsichtlaufend möglich, auch Ad-hoc-Prüfungen § 38 Abs. 1bei Hinweisen auf Verstöße § 38 Abs. 2
Prüfung der organisatorischen Umsetzungbinnen zwei Monaten nach Aufforderung § 33 Abs. 2binnen zwei Jahren
Höchststrafe10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Umsatzes § 45 Abs. 27 Mio. € oder 1,4 % § 45 Abs. 3
Untersagung von Leitungsaufgabenmöglich § 39 Abs. 4nicht vorgesehen

Was sonst noch zählt

Checkliste

Quiz

Ein Maschinenbauer (Anlage 2) mit 400 Beschäftigten ist …

  1. nur erfasst, wenn das Bundesamt ihn einstuft
  2. nicht erfasst, weil Maschinenbau nicht kritisch ist
  3. eine wesentliche Einrichtung
  4. eine wichtige Einrichtung
Auflösung anzeigen

Richtig ist D: eine wichtige Einrichtung. Einrichtungen der Anlage 2 sind ab mittlerer Größe wichtig (§ 24 Abs. 2 Z 1 NISG 2026); wesentlich allein wegen der Größe wird nur, wer in Anlage 1 steht und groß ist.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das NISG 2026 und die NISV 2026 im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 (gelesen am 6. Oktober 2026). Nicht behandelt sind die besonderen Regeln für Banken und Finanzunternehmen (DORA), für kritische Einrichtungen nach dem RKE-Gesetz, für Domänennamen-Registrierungsdienste und für die öffentliche Verwaltung. Kein Angebot des Bundesamts für Cybersicherheit, eines CERT oder der Wirtschaftskammer.