Kurs zum NISG 2026 Alle Kurse

Lektion 1.2 · 7 Min.

Die 18 Sektoren

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Zwei Anlagen, 18 Sektoren

Ob ein Unternehmen erfasst sein kann, hängt zuerst davon ab, ob es eine Einrichtung der in den Anlagen 1 oder 2 genannten Art ist § 24 Abs. 1 und 2 NISG 2026. Die Anlagen nennen je Sektor die Arten von Einrichtungen, meist mit Verweis auf ein anderes Gesetz.

Anlage 1: hohe KritikalitätBeispiele für Arten von Einrichtungen
1. EnergieStrom (Versorger, Netzbetreiber, Erzeuger mit Haupttätigkeit, Betreiber von Ladepunkten), Fernwärme und -kälte, Erdöl, Erdgas, Wasserstoff
2. VerkehrLuftfahrt, Schiene, Schifffahrt, Straße (Verkehrssteuerung, intelligente Verkehrssysteme)
3. BankwesenKreditinstitute
4. FinanzmarktinfrastrukturenHandelsplätze, zentrale Gegenparteien
5. GesundheitswesenGesundheitsdienstleister, EU-Referenzlabors, Arzneimittelforschung, Pharmaherstellung (NACE 21), kritische Medizinprodukte
6. TrinkwasserVersorger mit Wasser für den menschlichen Gebrauch
7. AbwasserSammeln, Entsorgen, Behandeln als wesentlicher Teil der Tätigkeit
8. Digitale InfrastrukturInternetknoten, DNS, TLD-Register, Cloud, Rechenzentren, Content Delivery, Vertrauensdienste, öffentliche Kommunikationsnetze und -dienste
9. Verwaltung von IKT-Diensten (B2B)Managed Service Provider, Managed Security Service Provider
10. Öffentliche VerwaltungEinrichtungen auf Bundes- und Landesebene
11. WeltraumBetreiber von Bodeninfrastruktur
Anlage 2: sonstige kritische SektorenBeispiele für Arten von Einrichtungen
1. Post und KurierdienstePostdiensteanbieter, Kurierdienste
2. Abfallbewirtschaftungmit Abfallbewirtschaftung als Haupttätigkeit
3. ChemieHerstellung und Großhandel von Stoffen nach REACH, Erzeugnisse daraus, NACE 20
4. LebensmittelLebensmittelunternehmen im Großhandel und in der industriellen Produktion und Verarbeitung
5. Verarbeitendes GewerbeMedizinprodukte und In-vitro-Diagnostika; NACE 26 Elektronik und Optik, 27 elektrische Ausrüstungen, 28 Maschinenbau, 29 Kraftwagen und Teile, 30 sonstiger Fahrzeugbau
6. Digitale DiensteOnline-Marktplätze, Suchmaschinen, soziale Netzwerke
7. Forschungangewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung für kommerzielle Zwecke, ohne Bildungseinrichtungen

Die Tabellen fassen zusammen; maßgeblich ist der Wortlaut der Anlagen (Anlagen 1 und 2 NISG 2026). Beim Chemie- und beim verarbeitenden Sektor entscheidet der NACE-Code der Tätigkeit; Ihre ÖNACE-Einstufung finden Sie in der Klassifikationsmitteilung der Statistik Austria (Bundesamt für Cybersicherheit, FAQ).

Haupt- oder Nebentätigkeit

Grundsätzlich macht es keinen Unterschied, ob die Tätigkeit Haupt- oder Nebentätigkeit ist. Nur in einzelnen Sektoren stellen die Anlagen auf die Haupttätigkeit ab: Energie, Trinkwasser, Abwasser und Abfallbewirtschaftung. Anders als in Deutschland gibt es keine Ausnahme für „vernachlässigbare“ Tätigkeiten; auch ein kleiner Geschäftszweig kann die ganze juristische Person erfassen (Bundesamt für Cybersicherheit, FAQ).

Fragen, die oft kommen

Liegt Ihr Unternehmen in einem dieser Sektoren, ist der nächste Schritt die Größe: Lektion 1.3.

Checkliste

Quiz

Ein Maschinenbauer betreibt nebenbei für zwei Schwesterfirmen im Konzern deren Server, mit Administratorzugriff. Was gilt?

  1. Nur die Schwesterfirmen müssen sich registrieren
  2. Nichts: konzernintern ist ausgenommen
  3. Nur der Maschinenbau zählt, weil er die Haupttätigkeit ist
  4. Er kann zusätzlich als Managed Service Provider (Anlage 1) erfasst sein
Auflösung anzeigen

Richtig ist D: Er kann zusätzlich als Managed Service Provider (Anlage 1) erfasst sein. Ein Konzernprivileg gibt es nicht, und außer bei Energie, Wasser, Abwasser und Abfall zählt auch eine Nebentätigkeit (Bundesamt für Cybersicherheit, FAQ; Anlage 1 Nr. 9 NISG 2026).

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das NISG 2026 und die NISV 2026 im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 (gelesen am 6. Oktober 2026). Nicht behandelt sind die besonderen Regeln für Banken und Finanzunternehmen (DORA), für kritische Einrichtungen nach dem RKE-Gesetz, für Domänennamen-Registrierungsdienste und für die öffentliche Verwaltung. Kein Angebot des Bundesamts für Cybersicherheit, eines CERT oder der Wirtschaftskammer.