Kurs zum NISG 2026 Alle Kurse

Lektion 3.2 · 5 Min.

Wer haftet: Geldstrafen, Schadenersatz, Untersagung

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Die Geldstrafen treffen das Unternehmen

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängen, wenn die Verwaltungsübertretung von jemandem in einer Führungsposition begangen wurde: mit Vertretungsbefugnis, Entscheidungsbefugnis oder Kontrollbefugnis § 44 Abs. 3 NISG 2026. Sie haftet auch, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine solche Person einem Mitarbeiter den Verstoß ermöglicht hat § 44 Abs. 4 NISG 2026.

Für Leitungsorgane sind keine Verwaltungsstrafen vorgesehen; die Strafen richten sich ausschließlich gegen die Einrichtung (Erläuterungen zu § 45). Wird die juristische Person bestraft, ist von der Bestrafung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG für denselben Verstoß abzusehen § 44 Abs. 5 NISG 2026.

Wie hoch

Verstoßwesentliche Einrichtungwichtige Einrichtung
Schulungen, Risikomanagement, Meldungen, Information der Kunden, angeordnete Maßnahmen § 45 Abs. 1bis 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Vorjahresumsatzes, der höhere Betrag Abs. 2bis 7 Mio. € oder 1,4 % Abs. 3
Registrierung, Selbstdeklaration, Prüfbericht, Behinderung von Kontrollen und andere § 45 Abs. 4bis 50.000 €, im Wiederholungsfall bis 100.000 €ebenso

Maßgeblich ist der Umsatz des Unternehmens, dem die Einrichtung angehört § 45 Abs. 2 und 3 NISG 2026. Hat die Datenschutzbehörde für dasselbe Verhalten bereits eine DSGVO-Geldbuße verhängt, gibt es keine zweite Strafe nach dem NISG 2026 § 44 Abs. 7 NISG 2026.

Was die Strafe bemisst

Zu berücksichtigen sind insbesondere § 44 Abs. 6 iVm § 39 Abs. 7 NISG 2026: die Schwere des Verstoßes, wobei Wiederholung, eine unterlassene Meldung oder Behebung erheblicher Vorfälle, das Nichtbeheben von Mängeln nach verbindlicher Anweisung, die willentliche Behinderung von Prüfungen und bewusst falsche Angaben immer schwer wiegen; die Dauer; frühere Verstöße; der verursachte Schaden; Vorsatz oder Fahrlässigkeit; die getroffenen Risikomanagementmaßnahmen; genehmigte Verhaltensregeln oder Zertifizierungen; und die Zusammenarbeit mit der Behörde.

Persönliche Haftung

Eine Verletzung der Pflichten durch Leitungsorgane kann zu einer Schadenersatzpflicht führen, wenn ein Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht wurde. Entscheidend ist, ob das Leitungsorgan sorgfaltswidrig gehandelt hat und das für den Schaden ursächlich war; wer etwa überstimmt wurde oder keine Einflussmöglichkeit hatte, haftet nicht (Erläuterungen zu § 31). Ob und wie das gesellschaftsrechtlich durchgesetzt wird, behandelt dieser Kurs nicht.

Untersagung und Veröffentlichung

Checkliste

Quiz

Gegen wen richten sich die Geldstrafen des § 45 NISG 2026?

  1. Gegen den IT-Leiter
  2. Gegen die Einrichtung als juristische Person
  3. Gegen jeden Geschäftsführer persönlich
  4. Gegen den IT-Dienstleister
Auflösung anzeigen

Richtig ist B: Gegen die Einrichtung als juristische Person. § 44 Abs. 3 und 4 NISG 2026; laut Erläuterungen zu § 45 sind für Leitungsorgane keine Verwaltungsstrafen vorgesehen. Persönlich droht ihnen allenfalls Schadenersatz.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das NISG 2026 und die NISV 2026 im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 (gelesen am 6. Oktober 2026). Nicht behandelt sind die besonderen Regeln für Banken und Finanzunternehmen (DORA), für kritische Einrichtungen nach dem RKE-Gesetz, für Domänennamen-Registrierungsdienste und für die öffentliche Verwaltung. Kein Angebot des Bundesamts für Cybersicherheit, eines CERT oder der Wirtschaftskammer.